- 4124 - o. J. o. T. o. O. (Nach Juni 2. 1321.) Das Breslauer Domkapitel berichtet nichtgenannten Geistlichen, dass neulich nach der Beerdigung desBreslauer Kanzlers Frid(emann) der P. von .. an geweihter Stätte, nämlich auf dem Kirchhofe der Kathedralkirche den Priester Stans (Stanislaus?) mit dem Schwerte tötlich verwundet hat und sich auch um die über ihn verhängte Exkommunikation nicht kümmert. Deshalb belegt das Kapitel seine beweglichen und unbeweglichen Güter in .. und anderswo mit Beschlag und jeden Ort in der Diöcese, wo er hinkommt, mit Ausnahme des Domes mit dem Interdikt. Bei Strafe des Bannes befiehlt es den Obgenannten, ihn mit allen seinen Helfern in ihren Kirchen an Sonn- und Festtagen mit Läuten der Glocken und Löschen der Kerzen sowie auch Arrestirung und Interdikt für genannt zu erklären, bis er Genugthuung leistet und vom päpstlichen Stuhl Absolution erhält. Kümmert er sich auch um diese geistlichen Strafen nicht, so wird das Kapitel den weltlichen Arm zu Hülfe rufen. Der genannte Erzpriester soll seine Pfarrer zusammenrufen, ihnen dies verkünden und für die Ausführung Sorge tragen. Formelbuch des Arnold von Protzan (Cod. dipl. Siles. V), S. 93. Die Datirung dieser Urkunde findet darin ihre Begründung, dass der in ihr als verstorben erwähnte Kanzler Friedemann in der vorhergehenden Urkunde zum letzten Mal vorkommt. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |